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§ 1

Name, Zweck und Sitz des Vereins


 

 

 

Der Verein führt den Namen „Leichtathletikclub Schifferstadt 1969“. Er hat seinen Sitz in Schifferstadt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere der Förderung des Volkssports und hierbei wiederum insbesondere der Leichtathletik. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet zum 31. Dezember. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2

Zughörigkeit des Vereins


 

 

 

Der Leichtathletikclub Schifferstadt e. V. ist unter Wahrung seiner Eigenständigkeit Mitglied des Leichtathletik-Verbandes-Pfalz, des Sportbundes Pfalz und hierdurch Mitglied des Deutschen Sportbundes und des Deutschen Leichtathletik-Verbandes.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 


 

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

1.     Ordentlichen Mitgliedern

2.     Jugendlichen

3.     Schülern

4.     Ehrenmitglieder

 

§ 4

Eintritt

 


 

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, dessen schriftlicher Aufnahmegesuch vom Vorstand angenommen wird. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die ordentliche Hauptversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung oder einen Erlass der Aufnahmegebühr gewähren.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 


 

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

1.     freiwilligen Austritt

2.     Ausschluss

Mit dem freiwilligen Austritt aus dem Verein erlöschen alle Vereinsrechte des Mitglieds. Die Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zur endgültigen Erfüllung bestehen. Bei freiwilligem Austritt muss die Mitgliedschaft bis spätestens 4 Wochen vor Monatsende schriftlich beim Vorstand gekündigt werden. In allen Fällen sind bis zum Ablauf des form- und fristgemäß gekündigten Monats die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Vorstand kann Kündigungen anerkennen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 2 des § 5 entsprechen.

 

§ 6

Ausschluss


 

 

 

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen:

1.     Mitglieder, die sich eines groben Verstoßes gegenüber dem Sport oder dem Verein schuldig gemacht haben,

2.     Mitglieder, die der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt wurden oder sich sonst unehrenhaft betragen haben,

3.     Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein drei Monate und länger im Rückstand sind.

Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Vereinsrechte. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zur endgültigen Erfüllung bestehen.

Mitglieder, gegen die ein Verfahren zwecks Ausschluss eingeleitet wird, sind zu hören. Sollte das Mitglied zur Verhandlung nicht erscheinen oder keine Erklärung schriftlich abgegeben haben, so kann ohne ihn verhandelt und beschlossen werden.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung Einspruch zu erheben. Die ordentliche Hauptversammlung hat in einfacher Mehrheit hierüber zu entscheiden.


§ 7

Mitgliederehrung

 


 

 

Mitgliederehrungen können vorgenommen werden. Die Form der Ehrung bestimmt der Vorstand. Zu diesem Beschluss ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

§ 8

Wahl- und Stimmrecht der Mitglieder


 

 

 

Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht bei allen in Sachen des Vereins erfolgenden Abstimmungen und Beschlüssen, soweit das Mitglied auf die Führung des Vereins im Rahmen dieser Satzung Einfluss haben kann.

Jedes Mitglied kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden. Jungendvertreter haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht bei Beschlüssen und Vorstandschaft.

 

§ 9

Vereinsbeiträge

 


 

 

Die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages wird von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung oder einen Erlass des Beitrages gewähren.

 

§ 10

Leitung des Vereins

 


 

 

Der Verein wird durch seinen 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

Die Leitung des Vereins obliegt folgenden Organen:

1.     den Mitgliedern des Vorstandes

2.     der ordentlichen Jahreshauptversammlung

3.     der außerordentlichen Mitgliederversammlung


§ 11

Vorstand

 


 

 

Der Vereinsvorstand arbeitet

1.     als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

·           dem 1. Vorsitzenden

·           dem 2. Vorsitzenden

·           dem Schatzmeister

·           dem Geschäftsführer sowie

·           dem Sport- und Organisationsleiter

2.     als Gesamtvorstand bestehend aus

·       dem geschäftsführenden Vorstand (Ziffer 1),

·       den Beisitzern

·       den Jugendvertretern

Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach dem Umfang der von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. Es soll jedoch gewährleistet sein, dass im Gesamtvorstand eine ungerade Zahl erreicht wird.

 
 

 

 

§ 12

Zuständigkeit der Vereinsinstanzen

 


 

 

1.     Vorstand des Vereins im Sinne des Gesetzes ist der erste und zweite Vorsitzende. Ihnen obliegt die Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

2.     Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils allein.

3.     Der Schatzmeister hat die Finanzen des Vereins in einwandfreier buchhalterischer Anlage zu verwalten. Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihren Handlungen an die gemeinsame Beschlussfassung gebunden und können als Einzelperson keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben.

4.     Die Beschlüsse des Vorstandes (§ 11) sind für die Mitglieder bindend, bis sie durch die ordentliche Hauptversammlung oder durch die außerordentliche Mitgliederversammlung abgeändert werden.

5.     Der Vorstand (§ 11) hat das Recht, Ausführungsbestimmungen zu der Satzung sowie eine Verwaltung- und Verfahrensordnung zu erlassen.

6.     Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

 

 

§ 13

Wahl der Instanzen

 


 

 

Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt in der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Werden jedoch mehr als ein Vorschlag eingebracht, so muss schriftlich abgestimmt werden. Gewählt ist derjenige, der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreichen zwei oder mehrere vorgeschlagene Personen die gleiche Stimmenzahl, so findet eine einmalige Stichwahl statt. Beim Stichwahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Nur wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vorzeitig ausgeschieden sind, muss eine Ersatzwahl in der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als zwei Ämter bekleiden.

 

 

§ 14

Pflichten und Rechte der Vereinsinstanzen

 


 

 

Die Mitglieder der Vereinsinstanzen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, ihre Funktion mit größter Sorgfalt satzungsgemäß auszuführen. Falls ein Mitglied des Vorstandes seine Amtspflicht nicht erfüllt, den Satzungen zuwider handelt oder die Interessen des Vereins auf irgendeine Weise schädigt, so hat der Gesamtvorstand das Recht, ihn seines Amtes zu entheben.

 

 

 

§ 15

Ordentliche Hauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

 


 

 

Die ordentliche Hauptversammlung ist die Vertretung der Versammlung aller dem Verein angehörigen Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung für alle Angelegenheiten des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich im I. Quartal einzuberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder öffentlich (Bekanntgabe in der Zeitung) zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand jederzeit bei Vorlage triftiger Gründe einberufen werden. In diesem Falle müssen die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich oder öffentlich unter Angabe der Gründe eingeladen werden. Der Vereinsvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung jeder einberufen, wenn ein schriftlicher und begründeter Antrag von mindestens 1/3 aller Stimmen der Mitglieder eingereicht wird. Mitgliederversammlungen können vom Vereinsvorstand jederzeit einberufen werden, wenn die Befragung der Mitglieder notwendig sein sollte.

 

 

§ 16

Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung

 


 

 

Der Wirkungsbereich der ordentlichen Hauptversammlung erstreckt sich auf:

1.     Jahresbericht

2.     Bericht der Kassenprüfer

3.     Entlastung der Vorstandschaft

4.     Neuwahl der Vorstandschaft sowie 2 Kassenprüfer

5.     Erledigung von Anträgen

6.     Evtl. Satzungsänderungen

7.     Verschiedenes

Anträge aus der Mitgliedschaft, die nicht im Voraus schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Behandlung zugelassen werden (Dringlichkeitsanträge).

 

 

§ 17

Satzungsänderungen


 

 

 

Änderungen der Satzung können nur auf einer ordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


§ 18

Versicherungsschutz der Mitglieder

 


 

 

Den Mitgliedern des Vereins ist zur Ausübung des Sportbetriebes Versicherungsschutz zu gewähren nach Maßgabe der gültigen Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers.

 

 

§ 19

Rechtsprechung

 


 

 

Der Vorstand ist zur Rechtsprechung innerhalb des Vereins berechtigt. Die Rechtsprechung dieser Rechtsinstanz umfasst:

a)     die Rechtsprechung über alle sportliche Vorkommnisse,

b)     die Unterstützung und Entscheidung in Angelegenheiten, in denen Vereinsmitglieder oder Vereinsfunktionäre gegen die Satzungsbestimmungen oder gegen die durch ihre Tätigkeit gebotenen Pflichten verstoßen.

Die Rechtsprechung hat jedoch in Anlehnung an die Strafbestimmungen des zuständigen Fachverbandes zu erfolgen. Urteile, die gegen Mitglieder ausgesprochen werden müssen, sind sofort der zuständigen Verbandsinstanz zu melden. Als Strafen sind zulässig:

a)     Rügen

b)     Geldstrafen

c)     Disqualifikation

d)     Ausschluss

Außerdem können Nebenstrafen, wie Aberkennung der Fähigkeiten eines Vereinsamtes usw. ausgesprochen werden.

 

 

§ 20

Rechtsmittel

 


 

 

Ein Urteil der Rechtsinstanz gemäß § 19 kann durch eine Berufung, die bei der ordentlichen Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt wird, außer Kraft gesetzt werden. Ein Urteil jedoch, das die ordentliche Hauptversammlung bestätigt, lässt einen weiteren Einspruch nicht mehr zu.


§ 21

Vereinsvermögen

 


 

 

1.     Die Summe aller dem Verein gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten bildet das Vereinsvermögen. Dasselbe kann sich als aktives, aus Mitgliedsbeiträgen aller Art, Geschäftsabschlüssen, Veranstaltungen, Zuwendungen Dritter u. a. m., bilden.
Das Vereinsvermögen ist dem Zugriff Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren unterworfen. Über dieses Vermögen kann der Konkurs eröffnet werden .Rechtlicher Inhaber dieses Vermögens ist nicht die Gesamtheit der Mitglieder, sondern der Verein.

2.     Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gem. Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3.     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 22

Auflösung des Vereins

 


 

 

Die Zeitdauer des Vereins ist unbestimmt. Er ist jedoch aufzulösen, wenn er weniger als 8 Mitglieder zählt. Er kann außerdem aufgelöst werden, wenn bei einer ordentlichen Hauptversammlung mindestens 4/5 der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ein dahingehender Antrag kann jedoch nicht als Dringlichkeitsantrag auf der ordentlichen Hauptversammlung gestellt werden, d. h. er ist mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Die ordentliche Hauptversammlung, die eine Auflösung des Vereins beschließt, verfügt auch über das Vermögen des Vereins. Dasselbe darf im Falle der Auflösung nach Abzug etwaiger Schulden nur dem Leichtathletikverband Pfalz zur ausschließlichen Verwendung für sportliche Zwecke im gemeinnützigen Sinne dieser Satzung zufallen.

 

 


Die Satzung des Leichtathletikclubs Schifferstadt e.V. wurde genehmigt in der Gründungsversammlung am 05.12.1969 und neu gefasst am 31.03.1980.

   

gez. Norbert Kühner

1.  Vorsitzender: Norbert Kühner

  

 

gez. Albert Leibel

2.  Vorsitzender: Albert Leibel

 

  

gez. Ingrid Mayer

Geschäftsführerin: Ingrid Mayer

 


 

Aktualisiert (Dienstag, den 10. November 2009 um 06:55 Uhr)

 
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